Anordnung Ersatzwahl eines Mitglieds der Kirchenpflege
für den Rest der Amtsdauer 2022 - 2026
Für die aus der Kirchenpflege ausgetretene Corrodi Maike ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2022 - 2026 zu wählen. Die Kirchenpflege hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer 2022 – 2026 angeordnet. Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.
Interessierte Personen können einen Wahlvorschlag einreichen (§§ 48 ff. GPR). Einen Wahlvorschlag einreichen kann jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat (§ 23 GPR und Art.5 der Gemeindeordnung). Wählbar sind gemäss Kirchgemeindeordnung Art. 14 auch Mitglieder der Landeskirche, welche über keinen politischen Wohnsitz in Uetikon am See verfügen.
Wahlvorschläge müssen bis spätestens am 11. Dezember 2024 beim Gemeinderat (Wahlvorsteher-schaft), Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR). Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvor-schlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Zentrale Dienste, gemeinde@uetikonamsee.ch, der Ref. Kirchgemeinde, Sekretariat, sekretariat@ref-uetikon.ch oder im Internet unter www.uetikonamsee.ch und www.ref-uetikon.ch, bezogen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten 40-Tage-Frist im amtlichen Publikations-organ veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikati-onsorgan an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechts-sachen bei der Bezirkskirchenpflege, Postfach, 8706 Meilen erhoben werden (§ 19 Abs.1 lit c Verwal-tungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Uetikon am See, 1. November 2024